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Multiples Myelom Selbsthilfe Österreich
Patientenrechte
Sie haben Anspruch auf folgendes...
- Selbstbestimmung und angemessene Beteiligung bei medizinischen Entscheidungen
- Sorgfältige und qualifizierte Behandlung und Versorgung inklusive Recht auf in Österreich zugelassene Medikamente und Therapien
- Detaillierte Information, Aufklärung und Beratung
- Zweitmeinung (Recht auf Einholung einer 2. ärztlichen Meinung)
- Auswahl des Arztes
- Infomationsvertraulichkeit Ihrer Krankengeschichte
- Genaue Dokumentation
- Schadenersatz
Weiter Information finden Sie unter "www.patientenanwalt.com".
Broschürenempfehlung „Kompetent als Patientin und Patient“ (im pdf-Format zu öffnen)
Erweiterter Kündigungsschutz bei Krebserkrankung
Die Diagnose Krebs ist ein sehr einschneidendes Erlebnis von jedem Betroffenen. Es gibt so etwas wie eine Chronologie der Erkrankung, die unterschiedliche Auswirkungen hat. Am Beginn steht die Diagnose Krebs. Im Rückblick erkennt man oft, dass der medizinische Aspekt zunächst ganz dramatisch im Vordergrund steht. Die medizinische Behandlung, die medizinischen Möglichkeiten, die Therapien, die bevorstehende Operation, etc. stehen im Mittelpunkt des Denkens. Zusätzlich ist der Krebspatient durch die Diagnose traumatisiert und vergisst in den meisten Fällen an seine Situation am Arbeitsplatz
Gerade im Arbeitsleben ist das eine sehr entscheidende Phase über die weitere Entwicklung im Arbeitsleben bei Krebserkrankung, wo es weitreichende Weichenstellungen gibt.
Zum Zeitpunkt, wo die Diagnose Krebs gestellt wird, die intensive Phase der Behandlung mit einem längeren Krankenstand läuft, wäre es unbedingt wichtig sofort einen so genannten Feststellungsantrag beim zuständigen Bundessozialamt zu stellen. Das ist ein Antrag mit dem die Einschätzung der Behinderung durch das Bundessozialamt erfolgt. Wenn der Grad der Behinderung, der durch ein Sachverständigengutachten festgestellt wird 50% oder mehr beträgt, ist ein erweiterter Kündigungsschutz gegeben. Das heißt, der Dienstgeber kann dann einen langen Krankenstand, einen Leistungsabfall, was immer die Krankheit oder Behinderung für Folgewirkungen hat, nicht mehr zum Anlass nehmen eine Kündigung auszusprechen, sondern er muss beim Bundessozialamt einen Antrag auf Zustimmung der Kündigung stellen. Ein solcher Antrag wird vom Bundessozialamt zum Anlass zu sehr intensiven Gesprächen genommen, sowohl mit dem betroffenen Dienstnehmer, als auch mit dem Dienstgeber. Die Arbeitsplatzsituation wird geklärt und Perspektiven zum Arbeitsplatz entwickelt.
Wenn einmal eine Kündigung ausgesprochen ist und man reicht den Feststellungsantrag am nächsten Tag ein, dann ist es zu spät. Die Antragstellung sollte sofort nach der Diagnose vorgenommen werden. Insbesondere dann, wenn man weiß, dass die Situation am Arbeitsplatz prekär ist. Da wird noch eine Facette wichtig, die Dauer der Antragsbearbeitung muss innerhalb einer allfälligen Kündigungsfrist erledigt sein. Wenn der Betroffene an das Bundessozialamt einen Antrag stellt, zwei Wochen später spricht der Dienstgeber eine Kündigung tatsächlich aus, dann muss das dem Bundessozialamt sofort gemeldet werden. Das Bundessozialamt muss dann den Antrag innerhalb der Kündigungsfrist erledigen. Geschieht das nicht, ist die Kündigung rechtswirksam.
Links zu diesem Thema:
www.bundessozialamt.gv.at
www.help.gv.at
www.arbeiterkammer.at
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